Allgemeine Informationen / gesetzliche Bestimmungen
Allgemeine Information
Feuerwerkskörper werden EU-weit als Gefahrgut eingestuft und unterliegen nachdem ADR-Recht für den nationalen und internationalen Transport besonderen Vorschriften. Sie sollten wissen, dass Feuerwerkskörper nicht einfach mit der Post versendet werden dürfen. Feuerwerkskörper sind Gefahrgüter und müssen auch als solche versendet werden. Kartons und Paletten müssen daher als Gefahrgut gekennzeichnet werden. Die Feuerwerkskörper aus unserem Shop haben die Gefahrgutklassifizierung 1.3G, 1.4G oder 1.4S. Die Klassifizierung hängt von der Gefährlichkeit ab. Feuerwerkskörper dürfen nicht mit anderen Gefahrgütern transportiert werden.
Aufgrund der anhaltenden öffentlichen Diskussion, meist "angezettelt" von der deutschen Umwelthilfe, wurde ein Studie vom Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI) in Auftrag gegeben mit folgendem Ergebnis:
Silvesterfeuerwerk: VPI veröffentlicht Ergebnisse seiner Feinstaubstudie
Stellungnahme des Verbandes der pyrotechnischen Industrie als .pdf zu den sehr eigenartigen Äußerungen der Deutschen Umwelthilfe
5 Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Feinstaubstudie, bestätigt dann auch endlich das Umweltbundesamt die Zahlen und Berechnung zum Feuerwerk in eigener Publikation.
Bei einer jährlichen Gesamtbelastung von zirka 210.000 Tonnen Feinstaub PM10 pro Jahr in Deutschland beträgt der Anteil des Feuerwerks gerade einmal 0,97 Prozent. Der Anteil des Silvesterfeuerwerks liegt bei 0,7 Prozent. Zum Vergleich: Staatlich geförderte Holzfeuerungsanlagen machen einen Anteil von rund neun Prozent aus.
Auch der BVPK (Bundesverband Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.) hat die Ergebnisse der Studie nochmal zusammengefasst bzw. veranschaulicht dargestellt: Fakten über Silvesterfeuerk.
Silvesterfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klasse F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahre in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. (ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.) abgegeben werden. (§ 22 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) )
Die Verwendung, d.h. das Abbrennen ist auf den 31.12. und 01.01. beschränkt. Regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen sind möglich, darüber informieren die zuständigen Behörden, Polizei oder die regionale Medien. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und Altersheimen ist grundsätzlich verboten. Die Einfuhr wie auch die Verwendung von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern aus anderen Ländern, wie z.B. aus Polen, Tschechien ist verboten, In Deutschland dürfen nur erlaubte Feuerwerkskörper, verwendet werden. Zuwiderhandlungen können mit bis zu 50.000,- EUR (lt. § 40 und § 41 des SprengG) bestraft werden und ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetzes kann gegen Sie eingeleitet werden.
Feuerwerkskörper werden in Kategorien eingeteilt.
Die Kategoriezugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk – Aufdruck „BAM-PI…“ oder BAM-F1…”
Kategorie 2: Kleinfeuerwerk – Aufdruck „BAM-PII…“ oder „BAM-F2…”
Kategorie 3: Mittelfeuerwerk – Feuerwerk darf nur an Inhaber einer Erlaubnis nach §27 oder §7, sowie Personen mit Befähigungsschein nach §20 SprengG abgegeben werden, aber nur im Auftrag eines §7 Inhabers
Kategorie 4: Großfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F4…” darf nur an Inhaber einer Erlaubnis nach §27 oder §7, sowie Personen mit Befähigungsschein nach §20 SprengG abgegeben werden, aber nur im Auftrag eines §7 Inhabers.
Kategorie T: „Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater” z. B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände werden nach ihrem Grad der Gefährlichkeit in die Kategorien T1 und T2 eingeteilt. Feuerwerkskörper der Kategorie T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Kategorie T2; pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen das ganze Jahr über an Personen ab 12 Jahren abgegeben werden. Um Gefährdungen zu vermeiden, ist die Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01. bis 28.12. dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass dieser eine Ausnahmegenehmigung, der zuständigen Behörde vorlegt.
Altersnachweis (Kopie von Personalausweis, Führerschein, Reisepass etc.) können Sie uns entweder per eMail, als Fax oder per Post zukommen lassen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass bei der Übergabe Ihrer Bestellung Ihr Altersnachweis nochmals überprüft wird. Also nicht vergessen.
Kategorie 1 / Kat F1 – Kleinstfeuerwerk, Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht
Feuerwerk der Kategorie F1 darf ganzjährig von Personen ab 12 Jahren erworben und verwendet werden. Beim und im Onlinehandel wird aber ein Alter von mindestens 18 Jahren vorausgesetzt. Feuerwerksartikel der Kategorie 1 stellen eine sehr geringe Gefahr dar und besitzen einen geringen Schallpegel. In diese Kategorie gibt es keine reinen Knallkörper, abgesehen von Knallerbsen. Als maximalen Schallpegel dürfen diese Artikel maximal 120 dB, in einem Abstand von einem Meter betragen. z.B. zählen unter anderen Knallererbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerze, u.v.m dazu
Kategorie 2 / Kat F2
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und ebenfalls einen geringen Schallpegel besitzen. Hierzu zählt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk. Sicherheitsabstand: min. 8 Meter, Schallpegel: max. 120dB bei 8 Meter Abstand, Übergabe vom 29. bis 31. Dezember. Die Abgabe von Artikeln der Kategorie F2 erfolgt nur an Personen ab einem Alter von 18 Jahren. Der Verkauf und die Verwendung außerhalb dieses Zeitraums (zum Beispiel für Hochzeiten oder Geburtstage) sind nur gegen Vorlage einer Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde möglich. Dafür muss dort ein Freistellungsantrag vom Verwendungsverbot nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV gestellt und eingeholt werden.
Kategorie 3 / Kat F3 Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht
Artikel dieser Kategorie dürfen in Deutschland nur an Inhaber einer Erlaubnis nach §27 oder §7, sowie Personen mit Befähigungsschein nach §20 SprengG abgegeben werden, aber nur im Auftrag eines §7 Inhabers. Die Verwendung muss zuvor bei der zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Kategorie 4 / Kat F4 Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht
Artikel der Kategorie 4 Stellen eine große Gefahr dar. Deshalb ist die Abgabe nur an Personen mit einer Erlaubnis nach §27 oder §7, sowie Personen mit Befähigungsschein nach §20 SprengG gestattet, aber nur im Auftrag eines §7 Inhabers. Die Verwendung muss vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt werden. Das Mindestalter für den Erwerb der Artikel der Kat4 beträgt 21 Jahre!
Kategorie T1, T2
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater Pyrotechnische Gegenstände, welche eine geringe Gefahr darstellen und ab 18 Jahre (T1), ab 21 Jahre (T2) frei erworben und für technische Zwecke über das ganze Jahr verwendet werden dürfen. Technische Zwecke sind z.B. Bühnenshows, Film -oder Fotoaufnahmen, Showveranstaltungen, Simulationen und vieles andere mehr. Antragstellung - Verwendungszweck - Bestätigung für Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 "Feuerwerk für technische Zwecke" ist vorzulegen.
Gesetzliche Vorgaben Bühnenfeuerwerk der Kategorie T1
Laut §6 1.SprengV. handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper zur Verwendung auf Bühnen oder Shows. Eine Ausbildung oder Fachkunde ist für diese Feuerwerkskörper nach dem Gesetz für den Verkauf des Bühnenfeuerwerks nicht vorgesehen. §22 der 1.SprengV. schließt aber nicht aus, dass Feuerwerkskörper der Kategorie T1, d.h. Bühnenfeuerwerk, unterm Jahr nicht auch an den normalen Endverbraucher abgegeben werden darf. In §23 wird nur der Erlaubnisscheininhaber (Pyrotechniker) erwähnt, der ein Feuerwerk anzeigen und auch die Verwendung auf öffentlichen Plätzen oder in z.B. Theatern vorher das Einverständnis der Brandschutzbehörde einholen muss. T1 - Feuerwerk ohne Genehmigung kaufen: Ist also möglich, allerdings nur für die Verwendung für technische Zwecke. Die Gebrauchshinweise auf dem Feuerwerkskörper bzw. der Verpackung sind unbedingt zu beachten und einzuhalten!
Kategorie P1, Kategorie P2 sonstige pyrotechnische Gegenstände
In dieser Kategorie P1 fallen alle pyrotechnischen Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und welche nicht den Feuerwerkskörpern zuzuordnen sind, oder für Bühne und Theater zugelassen sind. Hierzu gehören unter anderem Anzündmittel, Raucherzeuger und andere technische Artikel. P1 Artikel dürfen ab 18 Jahre erworben werden.
In der Kategorie P2 sind Artikel eingeordnet, die nicht als Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Artikel zur Verwendung auf Bühnen gelten und eine große Gefahr darstellen. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 21 Jahren. Der Verkauf und die Verwendung dieser Artikel sind nur Personen mit Fachkundenachweis ganzjährig vorbehalten.
Kategorie S1, Kategorie S2 pyrotechnische Sätze
Artikel der Kategorie S1 sind pyrotechnische Sätze. Die Artikel dürfen ganzjährig an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Zur Kategorie S1 zählen pyrotechnische Sätze mit geringer Gefährlichkeit, die für die Anwendung auf Bühnen oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen.
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen,
- wenn sie eine Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand von mindestens 30 s für 0,1 kg besitzen,
- keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
- beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
- keine Ruß bildenden Stoffe enthalten.
Artikel der Kategorie S2 sind pyrotechnische Sätze die eine große Gefahr darstellen. Daher ist der Verkauf ganzjährig nur an Personen mit Fachkundenachweis ab einem Alter von 21 Jahren möglich.
Gesetzliche Grundlagen für das Abrennen für ein Feuerwerk im Jahr
Sie möchten z.B. anlässlich einer Hochzeit oder zum Geburtstag oder zur Gartenparty gern ein Feuerwerk abbrennen?
Dazu benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung von Ihrer zuständigen Behörde. Diese kann beim zuständigen Ordnungsamt oder Bürgermeisteramt der Gemeinde beantragt werden. Geregelt wird dies: 1. Sprengstoffverordnung
Hier besagt §23 1.SprengV.
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also Silvester Feuerwerkskörper, dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach §7 oder §27 des Gesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach §20 des Gesetzes abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 / Klasse 2 auch am 31.Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das abbrennen von Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime ist verboten. Erlaubnisscheininhaber und Befähigungsscheininhaber sind ausgebildete Pyrotechniker. D.h. für alle anderen Personen gilt dieses Verbot Feuerwerke im Jahr ohne Feuerwerk Genehmigung zu zünden.
Allerdings gibt es eine Ausnahme, die das Abbrennen von Feuerwerkskörper im Jahr zur Hochzeit, Geburtstag, Betriebsfest ect. erlaubt.
Hier besagt § 24 1.SprengV
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20Abs.1 und 2, des § 21Abs.1 und des § 23 Abs.1 aus begründetem Anlass (also Hochzeit, Geburtstag, Dorffest, Mitarbeiterfest, Jahrestag etc.) Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung zu Verwendung von Feuerwerkskörper für ein privates Feuerwerk ist öffentlich bekannt zu geben.
In der Regel wird im Einzelfall entschieden. Der Paragraph sagt aber ganz deutlich, dass die Gemeinde eine Genehmigung für das Feuerwerk erteilen kann, aber nicht muss.
Sie sollten sich über folgende Punkte zu informieren:
- Wird ein Feuerwerk zu Hochzeit oder Geburtstag überhaupt genehmigt?
- Was kostet eine solche Genehmigung für ein Feuerwerk? (meist zwischen 0-50 €)
- Welche Auflagen sind zu erfüllen? z. B. Lärmschutz
- Welche Feuerwerkskörper dürfen gezündet werden? (Batterie, Raketen, Böller, etc.)
Nur mit einer solchen Feuerwerkgenehmigung ist es uns erlaubt, Ihnen Silvesterfeuerwerkskörper unter dem Jahr für ein Feuerwerk zum o.g. genannten Zweck auszuhändigen bzw. zu überlassen.
Arten von Feuerwerk:
Jugendfeuerwerk
kann über das ganze Jahr ohne Altersnachweis erworben werden. Eine Genehmigung zum Abbrennen ist auch nicht erforderlich. Das Jugendfeuerwerk wird auch umgangssprachlich Kinderfeuerwerk und Ganzjahresfeuerwerk genannt. Immer beliebter wird Jugendfeuerwerk an Geburtstagen und passt selbstverständlich auch zu Halloween!
Zu den bekanntesten Artikeln gehören sicherlich die Knallerbsen, Wunderkerzen und Bodenwirbel (Brummer, Feuerringeect.). Aber auch die Mini-Fontänen mit Blitzlicht-Effekt, Knattersterne oder bunte Vulkane und Fontänen gehören dazu.
Bühnenfeuerwerk
Bühnenpyrotechnik werden Artikel der sogenannten Klasse T1 bezeichnet. Das sind z.B. Blitze, Flammen, Fontänen, Funken-Wasserfälle, farbiger Rauch oder Effektwerfer für Anwendungen im Bühnen-, Show- und Eventbereich. Die Effekte gibt es für den Innen- als auch dem Außenbereich.
Bengalartikel (Bengalos) sind pyrotechnische Effekte, welche meist ein grelles, meist farbiges Licht erzeugen. Es gibt Artikel mit mehr oder weniger starker oder schwacher Rauchbildung.Der Begriff Bengalo hat sich mittlerweile durchgesetzt und die eigentlich, fachlich korrekten Bezeichnungen, Bengalfackel oder bengalische Zylinderflamme verdrängt.Unter einem Bengalo verstehen vor allem die Fußballfans eine Fackel aus bengalischem Feuer, die möglichst unter großer Rauchentwicklung und mit heller Flamme abbrennt.
Silvesterraketen
Allen bekannt und bei allen beliebt. Kindheitserinnerungen werden wach bei dem Geräusch einer starteten Silvesterrakete undder Explosion am Nachthimmel. Wunderschöne Momente und Erinnerungen.
Feuerwerkbatterien
Batteriefeuerwerk wird immer beliebter. Einmal Anzünden und ein komplettes Feuerwerk geht los. Der Variationen und Vielfalt, Farben, Formen sind kaum Grenzen gesetzt. Für jeden ist etwas dabei und so kann jeder sein ganz persönliches Feuerwerk zusammenstellen und alle anderen Teil haben lassen.
Silvester Böller
Selbstverständlich gehören Knaller dazu. Diese dürfen auf keinen Fall fehlen. Dabei ist es egal ob China Böller, Super Böller, Cracker, Kanonenschläge, Knallfrösche, Reibkopfknaller, ect. Alle Böller haben eins gemeinsam, sie dürfen nicht lauter als 120 Dezibel sein und neben Schwarzpulver keine weiteren Bestandteile enthalten! Sicherheit geht vor und alle dienen den Zweck, die bösen Geister mit lautem Getöse zu vertreiben.
Leuchtfeuerwerk
Ist das Richtige für die stillen Genießer. Die unterschiedlichen Formen von Fontänen, Vulkanen und Sonnenrädern ect. Beleuchten die Umgebung und erzielen hervorragende Effekte.
Konfettishooter
schießen mit Luftdruck ihre Füllung bis zu 12m hoch. Das enthaltene Konfetti wird als Flitter bezeichnet und besteht aus schwer entflammbar Papier oder metallbedampfter Folie. Der Flitter ist auch in Einheiten von 1kg lose zu erhalten.
Sicherheitshinweise zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern
Trotz vorgeschriebener, sorgfältiger Prüfung der in Deutschland erhältlichen Feuerwerkskörper, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hin und wieder ein Artikel Fehlfunktionen aufweist und damit auch Ihre Sicherheit oder die Sicherheit des Anderer gefährdet. Beachten Sie daher immer die auf den Produkten aufgedruckten Sicherheitshinweise und Gebrauchsanweisungen. Insbesondere die Einhaltung von Sicherheitsabständen, korrekte Platzierung und richtige Befestigung.
a.) Beachten und Lesen Sie unbedingt die Gebrauchsanleitung der Feuerwerkskörper, diese sie ist auf dem Feuerwerkskörper direkt bzw. auf dessen Verpackung aufgedruckt. Lagern Sie Ihre Produkte an einem kühlen und trockenen Ort, welcher für Kinder nicht erreichbar ist. So verlieren Ihre Raketen, Böller und Feuerwerksbatterien nichts an Ihrer Wirkung.
b.) Zünden Sie nur Feuerwerkskörper, die eine BAM Identnummer oder eine CE Kennzeichnung haben.
c.) Kinder müssen immer auf die Gefahren im Umgang mit Feuerwerkskörpern hingewiesen werden.
d.) Tischfeuerwerk sollte nur auf nichtbrennbaren Unterlagen (z.B. Teller) angezündet werden.
e.) Wunderkerzen und Jugendfeuerwerk sollte nur im Freien und unter Aufsicht abgebrannt werden.
f.) Raketen sollten nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht stehend nach oben gestartet bzw. angezündet werden. Durch den Feuerstrahl kann es zu schweren Verletzungen kommen.
g.) Feuerwerksbatterien oder Feuerwerkskörper sollten immer auf einer standfesten, ebenen und festen Unterlage aufgestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Feuerwerkskörper richtig herum steht und die Effektladung ungehindert nach oben ausgestoßen werden kann.
h.) Feuerwerkskörper sollten grundsätzlich nicht in unmittelbarer Nähe von Gebäuden oder Personen gezündet werden. Zur Vermeidung von Unfällen sollten Pyrotechnische Artikel nicht in Gebäude oder auf oder in brennbare Stoffe oder auf Menschen geworfen werden.
i.) Wahren Sie beim Abbrand eines Feuerwerkes immer den in der Gebrauchsanleitung geforderten Sicherheitsabstand zu den Zuschauern. Wenn kein Abstand vorgegeben, sollte dieser wenigstens 20m betragen.
Beachten Sie die örtlich erlassenen Abbrennverbote für Feuerwerkskörper z.B. in der Nähe von Reetdachhäusern. (Sicherheitsabstand mindestens 200 Meter).
j.) Halten Sie Kopf und Hände niemals direkt über die Feuerwerkskörper, am besten immer seitlich stehend mit ausgestrecktem Arm anzünden.
k.) Blindgänger bzw. Versager sollten auf keinen Fall erneut angezündet werden. Halten Sie Feuerwerkskörper immer von offenem Feuer und Wärmequellen fern.
l.) Umgang mit Ganzjahresfeuerwerk: JugendfreiDieser Artikel dürfen nicht an Personen unter dem gesetzlichen Mindestalter von 12 Jahren abgegeben werden.
Sicherheitshinweise:
Bitte immer die Gebrauchsanleitung und Warnhinweise auf der Verpackung beachten! Achtung! Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng und Wurfstücke. Von Hitze/Funken/ offener Flamme/heißen Oberflächen z.ä.. Zündquellen fernhalten. Nicht Rauchen. Rauch nicht einatmen- gesundheitsschädlich.Die Inhalte der Gegenstände können in Verbindung mit Druck/Feuchtigkeit färben.Nicht im Beisein von Kinder unter 3 Jahren geeignet, da Kleinteile verschluckt oder eingeatmet werden können. Sicherheitsabstand zu Zuschauern sollte mind. 1m betragen.
Gebrauchshinweise und Aufstellanleitung für Feuerwerksbatterien:
Nur im Freien verwenden! Hindernisse über der Mündung vermeiden! Erste Anzündschnur identifizieren und Schutzabdeckung (1) entfernen. Gegenstand senkrecht so auf ebenen, festen Grund stellen und nach Aufstellanleitung befestigen, dass dieser nicht umfallen und die Füllung ungehindert nach oben aufsteigen kann. Nicht in der Nähe leicht entzündbarer Materialien, Bäumen und Häusern verwenden! Anzündschnur seitwärts stehend am äußersten Ende so anzünden, dass sich KEIN KÖRPERTEIL ÜBER DEM FEUERWERKSKÖRPER BEFINDET und sich sofort in den Sicherheitsabstand begeben. Bei Zündversagern oder unvollständiger Funktion mind. 15 Min. im Sicherheitsabstand warten, bevor ein zweiter Zündversuch an der Ersatzanzündung (2) unter Einhaltung der oben beschriebenen Vorgehensweise vorgenommen werden kann. Der Sicherheitsabstand zu Personen, Gebäuden und leicht entzündlichen Materialien sollte mindestens 25 m im Umkreis betragen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Sicherheitsabstand beträgt 8 m.
Um ein Umkippen und damit unkontrolliertes Schießen der Batterie zu verhindern, müssen Sie diese durch eine der nachfolgenden Methoden z.B. sichern:
Stabilisierung mit schweren Gegenständen: Die Batterie ist auf ebenen Boden zu stellen und der Gegenstand ist dicht zu allen Seiten mit schweren Gegenständen (z.B. Ziegelsteine oder Sandsäcke) zu umgeben.
Eingraben: Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z. B. Sand, stecken.
An einem Pfahl befestigen: Batterie auf ebenen Boden stellen und fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen. Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen. Achtung – Nicht geeignet für Batterien mit Standfuß